Twitch zu Artikel 13: Ausschluss von EU-Nutzern möglich
Die umstrittene Urheberrechtsreform der EU wurde am 26. März verabschiedet und beinhaltet unter anderem den Artikel 13. Nun hat sich Emmet Shear, der Chef des Live-Streaming-Dienstes Twitch, zu möglichen Folgen geäußert. Laut ihm könnte Twitch in einigen Fällen EU-Nutzer vom Streaming auf der Plattform ausschließen.
Von vorneherein war klar, dass die Urheberrechtsreform der EU nicht ohne Konsequenzen für YouTube, Facebook oder Twitch bleiben würde. Twitch-Chef Emmet Shear hat sich am 26. März auf dem Fortune Brainstorm Tech Dinner in San Francisco über die Reform und mögliche Folgen durch Artikel 13 geäußert.
Der EU-Urheberrechtsreform ging eine verschärfte Debatte voraus. Doch was ist der Artikel 13 überhaupt und was soll dieser regeln?
Laut ihm sei das Gesetz schlecht gemacht und lasse viele Fragen offen. "Es ist völlig unklar, was wir tun müssen, um uns daran zu halten oder nicht", so Shear im Interview. Trotzdem sieht Shear die Notwendigkeit in einer Reform des Urheberrechts, jedoch auf eine faire Art und Weise, durch die Nutzer geschützt würden. Laut dem Fortune Magazin könnten EU-Nutzer möglicherweise in einigen Fällen Inhalte nicht schauen, da etwa Spiele übertragen würden, deren Rechte Nutzer nicht besäßen.
Warnung vor "Kollateralschäden"
Schon im nachfolgenden Twitch Town Hall Interview Anfang März auf Twitch hat Shear vor möglichen "Kollateralschäden" durch die Richtlinie gewarnt. "Grundsätzlich müssten wir, um uns und unsere Kreativen zu schützen, eine Art automatisiertes Filtersystem implementieren, das sehr restriktiv ist und das alles aus Europa, was eine Urheberrechtsverletzung sein könnte, daran hindert, gestreamt zu werden. Dies ist leider eine sehr niedrige Schwelle", so Shear.
Auch könnten EU-Nutzer, die sich Streams aus der ganzen Welt anschauen, herausgefiltert werden. Somit würde die Richtlinie laut Shear nicht nur EU-Nutzer direkt betreffen, sondern Nutzer weltweit. Mehr Informationen zu Artikel 13 und der Urheberrechtsreform findet ihr nachfolgend.
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